EU – Richtlinien werden nach dem neuen Konzept (New Approach und New Legislative Framework - NLF) von den europäischen Normungsorganisationen Europäisches Komitee für Normung - CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung – CENELEC, bzw. Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen - ESTI in Form europäischer Normen erarbeitet. Das neue Konzept sieht vor, dass die Richtlinien für z. B. Maschinen Grundlegende Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen auf den Stand der Technik vorgeben.
Richtlinien sind in ihren Anforderungen verbindlich und müssen von den Mitgliedsländern innerhalb einer gesetzten Frist in nationales Recht übernommen werden, vgl. Richtlinie 2006/42/EG. In Deutschland geschieht dies in Form von Gesetzen und Verordnungen. Für die Maschinen- und Arbeitssicherheit sind die Richtlinien aus der folgenden Abb. 3.4 relevant.
2001/95/EG
Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Ziel ist die Einhaltung der Sicherheit von in Verkehr gebrachten Produkten.
2006/42/EG
Richtlinie über das Inverkehrbringen von Maschinen, Ende der Übergangsfrist und gültig seit 29.12.2009. Durch diese Richtlinie sollen Herausforderungen beim innereuropäischen Maschinenhandel abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt damit die einzelstaatlichen, nationalen Regelungen zum Inverkehrbringen von Maschinen.
Vorgänger waren die Richtlinien 89/392/EWG und 98/37/EG. Die Richtlinie 89/392/EWG wurde 1989 vom Europäischen Rat verabschiedet. Sie trat am 1.1.1993 mit einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft und war damit ab dem 1.1.1995 verbindlich anzuwenden. Die Richtlinie 98/37/EG wurde am 22.06.1998 verabschiedet und wurde am 29.12.2009 außer Kraft gesetzt. Die alten Richtlinien dienen nur noch zur Beurteilung der Richtlinienkonformität von gebrauchten Maschinen.
89/391/EWG
Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
91/383/EWG
Richtlinie zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis. Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das gleiche Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens und/oder der entleihenden Einrichtung genießen.
2009/104/EG
Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln und Maschinen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und Maschinen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.