Ein Bevollmächtigter ist nach Richtlinie 2006/42/EG jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind.
Detaillierte Informationen zur Bestellung eines Bevollmächtigten befinden sich im Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG im §84. Im §85 befinden sich Aufgaben des Bevollmächtigten. Zur Verdeutlichung der Beziehungen zwischen den Wirtschaftsakteuren gilt folgende Abb. 3.18:
Betreiber glauben vermeintlich, dass wenn sie eine CE gekennzeichnete Maschine aus einem Drittland ohne Bevollmächtigten in der EU kaufen und einführen, sie keiner Hersteller-Verpflichtung unterliegen und im Sinne der Richtlinie gehandelt haben. Aus rechtlicher Sicht kann es passieren, dass bei einem Verstoß gegen die Richtlinie 2006/42/EG ein Hersteller aus einem Drittland nicht in Regress genommen werden kann. Die Richtlinie gibt vor: „Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet“, in diesem Fall der Betreiber selbst.